Angelkarten Bestimmungen
 

Allgemeine Bestimmungen

Schonzeiten und Mindestmaße für die Vereinsgewässer des KFVRSchonzeiten und Mindestmaße...
• Bei der Ausübung der Fischerei sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
• Daneben gelten folgende Vereinsbestimmungen:
1. In allen Vereinsgewässern zusammen dürfen gefangen werden,
davon jedoch täglich nicht mehr als:
 
      3   Salmoniden (Jahresfangzahl höchstens 50 Stück). Bei Fang eines Huchens ist sofort einem Mitglied der Vorstandschaft, Größe, Gewicht ,
       Geschlecht und Flusskilometer mitzuteilen.
  2   Raubfische (Hechte/ Zander/ Waller, Jahresfangzahl höchstens 30 Stück)
  2   Schleien oder 2 Karpfen (Jahresfangzahl höchstens 50 Stück)
  3   Rutten (Jahresfangzahl höchstens 50 Stück)
10  Renken (Jahresfangzahl höchstens 150 Stück)
          Gefangene massige Fische (Schonzeit ausgenommen) dürfen nicht zurückgesetzt werden. Davon ausgenommen sind schützenswerte,
       in ihrem Bestand bedrohte Fischarten und nur dann, wenn dies mit dem Hegeziel vereinbar ist.
 
2.
Allgemein darf nur mit 2 Gerten, Jungfischer mit 1 Gerte gefischt werden. Auf Raubfische dürfen 2 Gerten mit toten Köderfischen beködert werden.
                    Köderfische dürfen nur mit einer Handangel und nur für den tatsächlichen Bedarf gefangen werden. Beim Spinnangeln,
                    Hölzl-oder Hegenefischen ist nur eine Gerte erlaubt! Neben der Hegene darf eine weitere andersartige Handangel auf andere Fischarten verwendet werden.
                    Fische, die einem gesetzlichen Schonmaß unterliegen, dürfen nicht als Köderfische verwendet werden.
 
3. An einer Angel ist nur 1 Köder erlaubt: 
                   Ausnahmen:
     a)         An einer Hegene dürfen sich bis zu fünf Anbissstellen befinden, bestehend aus künstlichen Nymphen
                  b)       An einem Tiroler Hölzl  sind  bis zu drei künstliche Fliegen, Nymphen erlaubt.
           
4.
Nachtfischen auf Rutten, Aale und Waller ist allgemein bis 24.00 Uhr erlaubt, im Langbürgner - und Hartsee nur bis 23.00 Uhr,
                   während der Geltung der Sommerzeit bis 1.00 Uhr bzw. 24.00 Uhr.
5. Untermassige und in der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische, sind unverzüglich in das selbe Gewässer zurückzusetzen.
                   Nicht lebensfähige Fische müssen tierschutzgerecht getötet und verwertet werden. Sie sind in die Fangliste einzutragen und entweder von einem
                   anwesenden Fischer zu bestätigen oder bis zum Ende des Fischens aufzubewahren und der Kontrolle vorzuzeigen. Offensichtlich kranke Fische
                   sind dem Gewässer zu entnehmen. Die Krankheitszeichen sind genau festzustellen (wenn möglich fotografieren) und dem Besatzwart unter Angaben
                   von Fangort und Fangzeit anzugeben.
6. Jeder Fischer hat seinen Fang erkennbar getrennt von den Fängen anderer Fischer aufzubewahren.
7. Das Eisfischen ist aus Haftungsgründen untersagt.
8. Achtung ! Es bedeuten: Bojen im Wasser - allgemeines Verbot der Ausübung der Fischerei.
9. Übermäßiges Anfüttern verstößt gegen gesetzliche Bestimmungen (Wassergesetz).
10.

In allen Fließwasserstrecken ist die Verwendung von Futterkörbchen, Futterspiralen oder Ähnlichem untersagt. Ausnahme: INN  - III ab Katzbachmündung.

11.

Das Mitführen und Verwenden von Echoloten ist nicht zugelassen.

12.

In den Gewässern mit Punktezahlen muss vor Beginn des Fischens mit Kugelschreiber im Jahreserlaubnisschein in dem dafür vorgesehenem Kästchen
                   Tag und Monat des Fischens eingetragen werden.

13.

Jedes Vereinsmitglied und jeder Gastfischer übt die Fischerei auf eigene Gefahr und Verantwortung aus.

14.

Aufsicht über Jungfischer ist auf deren Ersuchen zu gewähren.

15.

Alle vom Fischereigesetz abweichenden Änderungen im Erlaubnisschein, sind von der Regierung oder durch die Bezirksverordnung genehmigt
                 oder aus hegerischen Gründen vom Verein bestimmt. Der Inhaber eines Erlaubnisscheines ist verpflichtet Bestimmungen, die in der Vereinszeitung
                 veröffentlich werden, zur Kenntnis zu nehmen und zu befolgen. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe!

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