| 1. |
In
allen Vereinsgewässern zusammen dürfen gefangen werden,
davon jedoch täglich nicht mehr als:
|
|
| |
|
3 Salmoniden (Jahresfangzahl höchstens
50 Stück). Bei Fang eines Huchens ist sofort einem
Mitglied der Vorstandschaft, Größe, Gewicht ,
Geschlecht und
Flusskilometer mitzuteilen.
2 Raubfische (Hechte/ Zander/ Waller, Jahresfangzahl höchstens
30 Stück)
2 Schleien oder 2 Karpfen (Jahresfangzahl höchstens 50
Stück)
3 Rutten (Jahresfangzahl höchstens 50 Stück)
10 Renken (Jahresfangzahl höchstens 150 Stück) |
| |
|
Gefangene
massige Fische (Schonzeit ausgenommen) dürfen nicht
zurückgesetzt werden. Davon ausgenommen sind schützenswerte,
in ihrem Bestand bedrohte Fischarten und nur dann, wenn dies mit
dem Hegeziel vereinbar ist.
|
2.
|
Allgemein
darf nur mit 2 Gerten, Jungfischer mit 1 Gerte gefischt
werden. Auf Raubfische dürfen 2 Gerten mit toten Köderfischen
beködert werden.
Köderfische dürfen nur mit einer
Handangel und nur für den tatsächlichen Bedarf gefangen
werden. Beim Spinnangeln,
Hölzl-oder Hegenefischen ist
nur eine Gerte erlaubt! Neben der Hegene darf eine weitere
andersartige Handangel auf andere Fischarten verwendet werden.
Fische, die einem gesetzlichen Schonmaß
unterliegen, dürfen nicht als Köderfische verwendet
werden.
|
| 3. |
An
einer Angel ist nur 1 Köder erlaubt:
Ausnahmen: |
|
a) |
An einer Hegene
dürfen sich bis zu fünf Anbissstellen befinden, bestehend aus
künstlichen Nymphen |
| |
b) |
An einem Tiroler
Hölzl sind bis zu drei künstliche
Fliegen, Nymphen erlaubt. |
|
|
|
4.
|
Nachtfischen
auf Rutten, Aale und Waller
ist allgemein bis 24.00
Uhr erlaubt, im Langbürgner - und Hartsee nur bis 23.00 Uhr,
während der Geltung der Sommerzeit bis 1.00 Uhr bzw. 24.00 Uhr. |
 |
| 5. |
Untermassige
und in der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische,
sind unverzüglich in das selbe Gewässer zurückzusetzen.
Nicht lebensfähige Fische müssen tierschutzgerecht
getötet und verwertet werden. Sie sind in die Fangliste
einzutragen und entweder von einem
anwesenden Fischer zu bestätigen
oder bis zum Ende des Fischens aufzubewahren und der Kontrolle
vorzuzeigen. Offensichtlich kranke Fische
sind dem Gewässer
zu entnehmen. Die Krankheitszeichen sind genau festzustellen
(wenn möglich fotografieren) und dem Besatzwart unter Angaben
von Fangort und Fangzeit anzugeben. |
 |
| 6. |
Jeder
Fischer hat seinen Fang erkennbar getrennt von den Fängen
anderer Fischer aufzubewahren. |
 |
| 7. |
Das
Eisfischen ist aus Haftungsgründen untersagt. |
 |
| 8. |
Achtung
! Es bedeuten: Bojen
im Wasser - allgemeines Verbot der Ausübung der Fischerei. |
 |
| 9. |
Übermäßiges Anfüttern verstößt gegen
gesetzliche Bestimmungen
(Wassergesetz). |
|
| 10. |
In
allen Fließwasserstrecken ist die Verwendung von Futterkörbchen,
Futterspiralen oder Ähnlichem untersagt.
Ausnahme: INN - III ab Katzbachmündung. |
|
| 11. |
Das Mitführen und Verwenden von Echoloten
ist nicht
zugelassen. |
|
| 12. |
In
den Gewässern mit Punktezahlen
muss vor Beginn des Fischens mit
Kugelschreiber im Jahreserlaubnisschein in dem dafür
vorgesehenem Kästchen
Tag und Monat des Fischens eingetragen
werden. |
|
| 13. |
Jedes Vereinsmitglied und jeder Gastfischer
übt die Fischerei auf eigene Gefahr und Verantwortung aus. |
|
| 14. |
Aufsicht über Jungfischer ist auf deren Ersuchen zu gewähren. |
|
| 15. |
Alle vom Fischereigesetz abweichenden Änderungen im
Erlaubnisschein,
sind von der Regierung oder durch die Bezirksverordnung
genehmigt
oder aus hegerischen Gründen vom Verein bestimmt. Der
Inhaber eines Erlaubnisscheines ist verpflichtet Bestimmungen,
die in der Vereinszeitung
veröffentlich werden, zur Kenntnis zu
nehmen und zu befolgen. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe! |