| 1.) |
Der Kreisfischereiverein Rosenheim
e.V.- nachstehend als Verein bezeichnet- ist ein Zusammenschluss
naturverbundener und waidgerechter Fischer. Er verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Landschaftspflege
sowie des Naturschutzes und des im Zusammenhang damit stehenden
ethischen Tierschutzes und des Umweltschutzes. Der Satzungszweck
wird insbesondere verwirklicht durch. |
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1. |
einheitliche Ausrichtung und Vertretung
der Interessen der Mitglieder bei Beschaffung, Ausbau und Erhaltung
geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung fischereilicher Betätigungen. |
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2. |
ordnungsgemäße Bewirtschaftung
der Fischereigewässer, insbesondere mit dem Ziel der Hege
Pflege und Erhaltung eines der Größé, Beschaffenheit
und Ertragsfähigkeit angepassten artenreichen und gesunden
Fischbestandes. |
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3. |
Unterweisung und Förderung
seiner Mitglieder zu waidgerechten Fischern durch kameradschaftliche
Anleitung und Betreuung am Fischwasser. |
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4. |
Belehrung und Unterweisung über
Arten, Wesen und Lebensbedingungen der Fische und anderer Wassertiere,
über die biologischen Vorgänge am und im Wasser sowie
die Pflege und Erhaltung standortgerechter Lebensgemeinschaften
in diesen Bereichen. |
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5. |
Unterricht über die einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen; |
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6. |
Aufklärung der Allgemeinheit
über die ordnungsgemäße Fischerei, die Bedeutung
des Schutzes der Fischerei und Fischzucht sowie über die
Wichtigkeit des Schutzes und der Reinerhaltung der heimischen
Gewässer zum Wohle der gesamten Bevölkerung. |
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| 2.) |
Der Verein ist parteipolitisch
und konfessional neutral. |
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| 3.) |
Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Das Betreiben eines Gewerbes oder eines
wirtschaftlichen Unternehmens gehören nicht zu den Aufgaben
des Vereins. Etwaige Überschüsse dürfen nur nach
Maßgabe des Vereinszwecks verwendet werden. |
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| 4.) |
Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch
Verwaltungsaufgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch
hohe Vergütungen begünstigt werden. Veräußerungen
gefangener Fische sind den Mitgliedern nicht erlaubt. |
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| 5.) |
Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der
bestehenden Verbindlichkeiten an die Stadt Rosenheim und den
Landkreis Rosenheim je zur Hälfte die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Absatzes 1 zu verwenden haben. |
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| §6 |
Aufwandsentschädigungen
werden ersatzlos gestrichen. |
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| §9 |
Auflösung des
Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer eigens
zu diesem Zweck einberufener Mitgliedsversammlung erfolgen.
Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen
Mitglieder erforderlich. |